Verein Roseninsel Park Wilhelmshöhe e. V.

Satzung Verein Roseninsel Park Wilhelmshöhe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Verein Roseninsel Park Wilhelmshöhe e.V.” und ist in das Vereinsregister am 18.Juli 2002 eingetragen, unter der Nummer 3295.
Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Aufgabe des Vereins ist primär die Förderung, der Erhalt und die Pflege der Rosensammlung im Park Wilhelmshöhe durch finanzielle, ideelle und Sachleistungen.
Hierzu gehören die Bepflanzung der Roseninsel und deren Umgebung im Park Wilhelmshöhe mit Rosen, deren laufende Pflege, Beobachtung und Kultur. Der Verein unterstützt hierzu die Sicherung und den Erhalt von gärtnerischen Denkmalen im Bereich der Roseninsel Park Wilhelmshöhe.
Aufgabe des Vereins ist es, die kulturelle, naturwissenschaftliche und historische Bedeutung der Rosensammlung über die Region Kassel hinaus, der Öffentlichkeit und besonders den Rosenliebhabern zu vermitteln.
Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht:

  • zur Pflege des Gartendenkmals Park Wilhelmshöhe und seiner Bewerbung als Welterbe durch Aufklärung beizutragen und dessen bau- und gartenhistorische Bedeutung in der Öffentlichkeit bewusst zu machen,
  • das Wissen über die Rosen zu bewahren, weiter zu entwickeln und der Allgemeinheit zugänglich zu machen,
  • die Verbreitung der Rosen in Privatgärten und öffentlichen Anlagen zu fördern,
  • ein Forum zu bieten für Diskussionen und Erfahrungsaustausch,
  • neue Rosenzüchtungen vorzustellen, sowie Fachliteratur und Bezugsquellen bekannt zu geben,
  • die Kenntnisse über Gartenbaukunst vergangener Epochen und heute zu erhalten und zu verbessern.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft Deutscher Rosenfreunde e.V. (GRF) mit dem Sitz in Baden-Baden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein und
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, wobei es auf die rechtzeitige Absendung der Erklärung ankommt. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels einge-schriebenen Briefes (Einwurfeinschreiben) bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss inner-halb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über die rechtzeitig eingelegte Berufung entscheidet die nächste turnusmäßige Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zwei-maliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Koordinator der Quartierbetreuung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung;
  4. Aufstellung eines Wirtschaftsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts sowie des Protokolls der Mitgliederversammlung;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wobei nur Vereinsmitglieder wählbar sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode gewählt werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es dabei nicht. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen oder telefonischen Wege gefasst werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind bzw. daran teilnehmen. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter – dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden – zu unterzeichnen.
Schriftlich oder telefonisch gefasste Beschlüsse sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstand;
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Mitgliederversammlung soll im Februar eines jeden Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Veranstaltungsortes einberufen. Die Einladungen sind an die jeweils letztbekannte Anschrift der einzelnen Mitglieder zu senden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und einer vorhergehenden Diskussion einem Mitglied als Wahlleiter übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter be-stimmt. Auch ein Nichtmitglied kann Protokollführer sein.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung genommen werden. Der Ver-sammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung mündlich entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Für die Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird. Für die Versammlung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitglieder-versammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 bestimmten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechts-fähigkeit nach vorheriger Eintragung in das Vereinsregister verliert.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17. 05. 2002 errichtet und von den Gründungsmitgliedern unterschrieben.

Die vorstehende Satzung wurde wie folgt geändert:

  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. Februar 2007 wurde § 7, Satz 1 durch Einfügung des Koordinators der Quartierbetreuer und im vorletzten Absatz in der Beschlussfähigkeit geändert.
    § 2 wurde wegen der Umbenennung des Vereins Deutscher Rosenfreunde e.V. in Gesellschaft Deutscher Rosenfreunde e.V. ebenfalls geändert.
  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2008 wurde § 2, Satz 1 durch Ergänzung der Aufgaben des Vereins geändert.

Kassel, Februar 2008

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